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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der ASTRUM IT GmbH

Letzter Stand: Dezember 2023

  1. Geltung

    1. Allen Vertragsabschlüssen betreffend Lieferungen und Leistungen der ASTRUM IT GmbH (nachfolgend „ASTRUM IT“ oder „wir/uns“) liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) zugrunde. Sie werden vom Besteller mit der Auftragserteilung bzw. mit der Vertragsunterzeichnung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung/Leistung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Zusätzliche, entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.
    2. Diese AGB gelten auch für künftige Verträge mit dem Besteller. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, die AGB mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern.
    3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, sofern der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
    4. Sofern im Vertrag oder in unserer Auftragsbestätigung hierauf verwiesen wird, können ergänzend zu den vorliegenden AGB weitere Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen, insbesondere unsere Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen sowie die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Wartung bzw. den Support von Systemen von Software und Hardware (AVB Wartung). Diese gehen im Rahmen ihres Anwendungsbereichs den Bestimmungen der vorliegenden AGB vor.
    5. Rechte, die der ASTRUM IT nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
  2. Angebote, Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

    1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Eine von uns mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Bestätigen wir den Auftrag nicht schriftlich, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande, in diesem Fall gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist ausschließlich maßgeblich für die Art sowie den Umfang der Lieferung oder Leistung.
    2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des geschlossenen Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich wiederzugeben. Mündliche Nebenabsprachen vor und bei Vertragsschluss bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Nach Vertragsschluss vereinbarte Änderungen und Ergänzungen müssen ebenfalls von uns schriftlich bestätigt werden.
    3. Unser Schweigen auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
    4. An Leistungs- und Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Testprogrammen und anderen Unterlagen, die dem Besteller im Rahmen des Angebots oder zu einem späteren Zeitpunkt überlassen werden, behalten wir uns sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Die darin sowie in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Informations- und Werbematerialien enthaltenen produktbeschreibenden Angaben und technischen Daten werden sorgfältig erstellt, stellen jedoch mangels ausdrücklicher Kennzeichnung als solche keine Beschaffenheits- oder sonstige Garantien dar. Technisch bedingte Änderungen bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die vereinbarte Funktionalität des Liefer- oder Leistungsgegenstands haben und dem Besteller zumutbar sind.
    5. Wir behalten uns technisch bedingte Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstands nach Vertragsschluss, insbesondere bedingt durch Anpassung an den technischen Wandel sowie bei Serienänderungen unserer Zulieferer vor, soweit diese keine wesentlichen Auswirkungen auf die vereinbarte Funktionalität des Liefer- oder Leistungsgegenstands haben und dieser dadurch für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt.
    6. Entstehen im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien Uneinigkeiten über den Inhalt EDV-technischer Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderungen oder ähnliches, gilt die Einhaltung der jeweiligen zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden EN (Europäische Normen) als vereinbart. Im Falle der Änderung einer EN nach Vertragsschluss, aber vor Fertigstellung, sind wir im Rahmen des Zumutbaren gehalten, die Anforderungen der neuen Norm zu berücksichtigen.
    7. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Verkauf und die Lieferung von Hard- und/oder Software unabhängig von einer etwaigen sonstigen zu erbringenden Leistung an diesen Produkten durch uns oder Dritte. Dies gilt insbesondere auch für die Anpassung von Standardsoftware an die Bedürfnisse des Bestellers und für die Erstellung von Individualsoftware.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Unsere Preise verstehen sich in Euro und als Nettopreise. Etwaige Verpackungs- und Versandkosten werden extra berechnet. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
    2. Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferungs-/Leistungszeit diese Kostenfaktoren, insbesondere betreffend Material, Löhne, Energie, Abgaben, Fracht usw., ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, sofern nicht zwischen dem Vertragsabschluss und der vereinbarten Lieferungs/Leistungszeit ein kürzerer Zeitraum als 4 Monate liegt.
    3. Von uns zu erbringende Werk- oder Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die Abrechnung erfolgt nach unserem Ermessen monatlich, vierteljährlich oder nach beendeter Leistungserbringung. Auf unseren Wunsch hat der Besteller angemessene Vorschüsse zu leisten.
    4. Der Besteller hat die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung unseres Personals auf dem ihm vorgelegten Formblatt zu bescheinigen. Die notwendige Reisezeit sowie etwaige nicht von uns zu vertretende Wartezeit gehören zur Arbeitszeit.
    5. Die Reisekosten unseres Personals, insbesondere Fahrt- und Unterbringungskosten sowie Mehraufwendungen für Verpflegung, werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.
    6. Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Bankkonto wertmäßig gutgeschrieben wird. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Diskont und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar zu zahlen. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Bestellers.
    7. Zur Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen unsere Zahlungsansprüche ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung von uns nicht bestritten oder wenn sie rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Zahlungsanspruch beruht.
  4. Zahlungsverzug, Stundung, Vermögensverschlechterung

    1. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzugs Zinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.
    2. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers vor, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen.
    3. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Liefer- und Leistungsfrist

    1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist die Angabe von Fristen oder Terminen für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen unverbindlich. Eine fest vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers, insbesondere also nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie nicht vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung.
    2. Die Einhaltung der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist durch uns setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der betreffenden Mitwirkungspflichten durch den Besteller voraus. Von uns zu erbringende Werk- oder Dienstleistungen sollen mindestens 10 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn angefordert werden.
    3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Dienstleistung erbracht bzw. das Werk zur Abnahme durch den Besteller bereit gestellt ist oder, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung, der Leistungsgegenstand zur Vornahme der Erprobung bereitsteht.
    4. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen, die auf Wunsch des Bestellers vereinbart werden, verlängern die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die von uns nicht zu vertreten sind, wie z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile. Entsprechendes gilt, wenn die genannten Umstände in für uns unvorhersehbarer Weise bei unseren Unterlieferanten/Subunternehmern eintreten. Wir sind berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr haben.
  6. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Versicherung

    1. Wir liefern unfrei ab Werk, Versandkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Soweit keine schriftlichen Anweisungen des Bestellers vorliegen, bestimmen wir die Art des Versands. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Weisung des Bestellers und auf seine Kosten abgeschlossen.
    2. Teillieferungen und –leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
    3. Bei Warenlieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung spätestens mit der Absendung des Liefergegenstands auf den Besteller über. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Ist eine Abholung durch den Besteller vereinbart, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über.
    4. Nr. 6.3 gilt auch dann, wenn eine Montage oder Installation des Liefergegenstands durch uns vereinbart wurde, es sei denn, es handelt sich um eine Liefer, Montage- und Installationsverpflichtung im Rahmen eines Werkvertrags; in diesem Fall geht die Gefahr erst mit Abnahme des Werkes über. Verzögert sich die Abnahme infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
  7. Abnahme bei Werkleistungen und Ansprüche bei Mängel

    1. Soweit Gegenstand unserer vertraglichen Leistung eine Werkleistung ist, erfolgt die Abnahme nach Erbringung der vereinbarten Leistung. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen unsere Werkleistungen unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung zur Übertragung und/oder Überlassung von Hard- und/oder Software.
    2. Der Besteller ist zur Abnahme der Werkleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt ist. Die Abnahme wird in einem von beiden Seiten zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll bestätigt und dokumentiert.
    3. Werden innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme keine Mängel angezeigt, erfolgt eine automatische Abnahme.
    4. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Wir können dem Besteller für die Abnahme eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf unsere Leistung als abgenommen gilt.
    5. Software — Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Software beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Tag der Abnahme. Diese hat innerhalb von 30 Tage nach Lieferung und Inbetriebnahme zu erfolgen. Soweit Ansprüche wegen Mängel bestehen, sind diese unter genauer Angabe der Umstände und deren Auswirkungen unverzüglich detailliert und nachvollziehbar schriftlich gegenüber ASTRUM IT GmbH anzuzeigen. ASTRUM IT GmbH wird dann schnellstmöglich dazu Stellung nehmen, wie der Mangel behoben werden und in welchen Umfang die Nacherfüllung erfolgen kann.
    6. Hardware — Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Hardware beträgt 12 Monate ab Anlieferung. Soweit Ansprüche wegen Mängel bestehen, sind diese unter genauer Angabe der Umstände und deren Auswirkungen unverzüglich detailliert und nachvollziehbar schriftlich gegenüber ASTRUM IT GmbH anzuzeigen. ASTRUM IT GmbH wird dann schnellstmöglich dazu Stellung nehmen, wie der Mangel behoben werden und in welchen Umfang die Nacherfüllung erfolgen kann – nach eigenem Ermessen kostenfrei reparieren oder ein neues Produkt zu Verfügung stellen.
  8. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung

    1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt bestehenden und künftig entstehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Besteller aus unserer Geschäftsverbindung haben, bezahlt und die dafür hergegebenen Wechsel und Schecks eingelöst sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.
    2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware für die Dauer des Eigentumvorbehalts pfleglich zu behandeln und auf unser Verlangen für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf unser Verlangen nachzuweisen. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Besteller bereits jetzt bis zur Höhe unserer zugrundeliegenden Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller den Versicherer hiermit an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt.
    3. Der Besteller ist jederzeit widerruflich berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Im Falle der Verarbeitung oder Verbindung verschafft der Besteller uns Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache in dem Verhältnis, in dem der Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte sämtlicher verwendeten fremden Waren einschließlich der Bearbeitungskosten steht. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die von uns unter Vorbehalt gelieferte Ware.
    4. Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; dies gilt jedoch nur, solange der Besteller nicht im Zahlungsverzug ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung, ist er nicht berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller uns schon jetzt im Voraus die gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehenden Forderungen in Höhe unseres jeweiligen Rechnungsbetrags für die weiterveräußerte Ware (inkl. Umsatzsteuer) zuzüglich eines Sicherungszuschlags in Höhe von 10 %. ab. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an.
    5. Der Besteller ist bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt, die nach vorstehender Nr. 8.4 an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Drittschuldner von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
    6. Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware nicht an Dritte als Sicherheit übereignen oder verpfänden, die Forderungen aus der Weiterveräußerung weder an Dritte abtreten oder mit ihnen aufrechnen, noch mit seinen Abnehmern bezüglich dieser Forderungen ein Abtretungsverbot vereinbaren. Im Falle einer Globalzession durch den Besteller sind die an uns abgetretenen Forderungen ausdrücklich auszunehmen.
    7. Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigen. Die Auswahl der frei zu gebenden Gegenstände obliegt uns.
    8. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Fall unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Bestellers, wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen ihn vorkommen, sowie bei Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers sind wir befugt, die gelieferte Ware an uns zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware trägt der Besteller.