Unter dem Druck des internationalen Vergleichs verlangten insbesondere Investoren für Deutschland erweiterte Auskunftspflichten und stärkere Kontrollmöglichkeiten für Kapitalgesellschaften. Das KonTraG, das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, kommt dem nach und räumt den Leitungs- und Überwachungsstrukturen in Unternehmen einen höheren Stellenwert ein.
Gemäß diesem Gesetz vom Mai 1998 hat der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
Ziel eines solchen Überwachungs- oder auch Risikomanagementsystems ist zum einen die allgemeine Sicherung des Fortbestandes eines Unternehmens. Darüber hinaus sollte aber auch bedacht werden, dass ein Unternehmen nur dann wirklich erfolgreich sein kann, wenn die Geschäftsleitung die Chancen des Unternehmens erkennt und optimal nutzt sowie zugleich die strategischen und operativen Schwachstellen und Risiken kontrolliert und bewältigt.
Es reicht nicht aus, bestehende Risiken zu benennen. Gefordert ist ein Risikomanagement, das in der Lage ist bestandsgefährdende Entwicklungen rechtzeitig zu erkennen, abzuschätzen und davor zu warnen.
Galt diese gesetzliche Regelung zunächst nur für Aktiengesellschaften, haben sie nach dem Willen des Gesetzgebers Ausstrahlungswirkung auf den Pflichtenrahmen der Geschäftsführer auch anderer Unternehmensformen wie GmbHs und Personengesellschaften. Im Hinblick auf BASEL II werden Banken bei der Kreditvergabe ebenfalls auf die Einhaltung des KonTraG achten.
Die Praxis hat mittlerweile gezeigt, dass die meisten Unternehmen die Pflicht, das KonTraG, mit der Kür einer Verbesserung der ökonomischen Planung durch die neuen Informationen aus dem Risikomanagement verbinden. Risikomanagement ist auf diese Weise eine optimale Möglichkeit, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu verbessern und die Basis für eine wert- und erfolgsorientierte Unternehmenssteuerung auszubauen.
|